Fehlende Einzugsermächtigung – Vermieter kann Miete bis zu 3 Jahre lang nachträglich abbuchen.
Einblick in die Einzugsermächtigung: Einzugsermächtigungen sind in der heutigen Zeit ein gängiges Mittel, um Zahlungen bequem und ohne viel Aufwand abzuwickeln. Das Lastschriftverfahren, welches auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung basiert, ermöglicht es, dass der Zahlungsempfänger – in diesem Fall der Vermieter – direkt von dem Konto des Zahlungspflichtigen, also des Mieters, Geld abbucht. Dabei ist es nicht nur für Vermieter, sondern auch für Unternehmen und Dienstleister eine einfache und effiziente Methode, regelmäßige Zahlungen, wie zum Beispiel Miete oder Mitgliedsbeiträge, einzuziehen.
Was passiert bei fehlender Einzugsermächtigung?
Doch was geschieht, wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt oder der Vermieter aus irgendeinem Grund die Miete nicht abbucht? In diesem Fall kann der Vermieter bis zu drei Jahre rückwirkend die Miete einziehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dem Vermieter das Recht, diese nachträgliche Abbuchung vorzunehmen, und zwar in dem in § 195 BGB festgelegten Verjährungszeitraum von drei Jahren.
Warum ist das für Mieter problematisch?
Für Mieter kann dies durchaus problematisch werden, insbesondere wenn sie nicht damit rechnen, dass plötzlich eine größere Summe von ihrem Konto abgebucht wird. Dies kann zu finanziellen Engpässen führen, vor allem, wenn der Mieter nicht ausreichend Rücklagen gebildet hat oder das Geld anderweitig eingeplant hatte. Daher ist es für Mieter ratsam, immer ein Auge auf den eigenen Kontostand und die durchgeführten Abbuchungen zu werfen, um mögliche Überraschungen zu vermeiden.
Wie können Mieter vorsorgen?
Um als Mieter auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Kontrolle der Kontoauszüge: Regelmäßige Überprüfung der Kontoauszüge hilft dabei, festzustellen, ob der Vermieter die Miete fristgerecht abbucht. So können Mieter frühzeitig erkennen, ob eine Abbuchung aussteht und entsprechend handeln.
- Kommunikation mit dem Vermieter: Bei Unklarheiten oder fehlenden Abbuchungen ist es empfehlenswert, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. So können mögliche Missverständnisse schnell geklärt und nachträgliche Abbuchungen vermieden werden.
- Rücklagen bilden: Es ist immer ratsam, eine gewisse finanzielle Reserve anzulegen. Diese kann in unvorhergesehenen Situationen, wie beispielsweise einer nachträglichen Abbuchung, als Puffer dienen.
Was können Vermieter tun?
Auch Vermieter können einige Maßnahmen ergreifen, um Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Einzugsermächtigungen zu vermeiden:
- Genaue Buchführung: Eine sorgfältige und regelmäßige Überprüfung der eigenen Buchhaltung hilft dabei, Zahlungsausfälle oder fehlende Abbuchungen frühzeitig zu erkennen. Vermieter sollten sicherstellen, dass alle fälligen Mietzahlungen termingerecht eingehen.
- Einholen einer Einzugsermächtigung: Bereits bei Abschluss des Mietvertrages sollte der Vermieter auf das Einholen einer Einzugsermächtigung bestehen. Dies erleichtert das Zahlungsmanagement und minimiert das Risiko von Zahlungsausfällen.
- Klare Kommunikation: Vermieter sollten offen und transparent mit ihren Mietern kommunizieren. Bei Unklarheiten oder fehlenden Zahlungen ist es ratsam, das Gespräch mit dem Mieter zu suchen, um mögliche Missverständnisse zu klären und gemeinsam eine Lösung zu finden.
Rechtliche Grundlagen und mögliche Konsequenzen
Wie bereits erwähnt, gestattet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Vermieter, bis zu drei Jahre rückwirkend die Miete einzuziehen. Diese Regelung ist in § 195 BGB verankert und bezieht sich auf den allgemeinen Verjährungszeitraum von drei Jahren. Es ist wichtig zu wissen, dass die Verjährung grundsätzlich am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Sollte der Vermieter die Miete nachträglich einziehen, hat der Mieter in der Regel keine rechtlichen Handhabe dagegen. Allerdings kann der Mieter bei finanziellen Schwierigkeiten aufgrund einer nachträglichen Abbuchung versuchen, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Eine solche Vereinbarung liegt im Ermessen des Vermieters und sollte schriftlich festgehalten werden.
Abschließende Gedanken
Die Möglichkeit, dass Vermieter Mietzahlungen bis zu drei Jahre rückwirkend einziehen können, kann für Mieter zu unangenehmen Überraschungen führen. Um solchen Situationen vorzubeugen, ist es ratsam, stets den eigenen Kontostand im Auge zu behalten und bei Unklarheiten das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Vermieter sollten ihrerseits auf eine korrekte Buchführung achten und das Einholen von Einzugsermächtigungen nicht vernachlässigen. Letztendlich profitieren beide Parteien von einer transparenten Kommunikation und einem reibungslosen Zahlungsverkehr, sodass das Mietverhältnis unkompliziert und ohne unnötige Komplikationen abläuft.